Freiwillige Rücknahme

Unsere Aufgaben

Freiwillige Rücknahme

In Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung, können Hersteller und Vertreiber mit Sitz in Schleswig-Holstein, die freiwillige Rücknahme ihrer Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle bei der GOES mbH anzeigen.

Dies umfasst den Antrag zur Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 sowie den Antrag auf Freistellung von den Nachweispflichten nach § 50 KrWG. Teilen Sie uns dafür per Email an abfall@goes-sh.de folgendes mit:

  • Alle Abfallschlüssel, für die die freiwillige Rücknahme gelten soll.
  • Entsorger, die die Abfälle in geeigneter Weise entsorgen sollen.
  • Bundesländer, für die die freiwillige Rücknahme gelten soll.

Nach Ergehen eines Bescheids sind Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Entsorger gemäß §26a Absatz 4 KrWG von der Nachweispflicht für die betreffenden Abfälle zu den genannten Entsorgern befreit. Der GOES mbH obliegt es, die Freistellung zeitlich zu befristen oder die freiwillige Rücknahme mit Auflagen zu versehen. Die Freistellung ist mit Gebühren verbunden.

Die Meldung über die freiwillig zurückgenommenen Abfälle an die Behörden (Mengenmeldung) kann in elektronischer Form an die Landesknotenstelle der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-System (LAG GADSYS) erfolgen.

Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Eine direkte Übermittlung der Nachweislisten an die Landesknotenstelle ist entsprechend der BMU-Datenschnittstelle über geeignete Software ebenfalls möglich. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Softwareanbieter.