Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Unsere Aufgaben

Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen unterliegen den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Je nachdem, ob es sich um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt, ist entweder eine Anzeige der Tätigkeit oder eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Anzeige nach § 53 KrWG

Die Anzeige nach § 53 KrWG ist eine formelle Mitteilung an die zuständige Behörde, mit der ein Unternehmen seine Tätigkeit im Abfallbereich anmeldet. Diese Anzeige muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie gilt primär für den Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen.

Eine Anzeigepflicht besteht unter anderem für:

  • Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen.
  • Wirtschaftliche Unternehmen (z. B. Handwerksbetriebe), die im Rahmen ihrer Tätigkeit Abfälle transportieren und dabei bestimmte Mengenschwellen überschreiten (mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr).

Erlaubnis nach § 54 KrWG

Die Erlaubnis nach § 54 KrWG ist eine formelle Genehmigung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Die Erlaubnis der Behörde muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erteilt worden sein.

Das Erlaubnisverfahren ist strenger als das Anzeigeverfahren. Es setzt zwingend u.a. einen Nachweis der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Antragstellers voraus.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen unter anderem für:

  • Betriebe, die gefährliche Abfälle im Rahmen einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren (z. B. Handwerker).
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
  • Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (diese benötigen stattdessen eine Anzeige).
 
Die Anzeige und der Antrag auf Erlaubnis können elektronisch im Portal der Länderarbeitsgruppe GADSYS (eAEV) eingereicht werden.

Die elektronische Anzeige ist unkompliziert und erfordert keine spezielle Software oder Anmeldung, lediglich eine gültige E-Mail-Adresse.

Für den elektronischen Antrag auf Erlaubnis ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Dies bedeutet, dass Sie eine Signaturkarte und ein entsprechendes Kartenlesegerät mit Software benötigen.