Grenzüberschreitende Verbringung

Unsere Aufgaben

*** Achtung: Neues Verbringungsrecht und neues IT-System DIWASS ***

Verpflichtendes elektronisches Notifizierungsverfahren mit dem neuen IT-System DIWASS der EU-Kommission ab dem 21.05.2026.

Übergangsphase für Anhang VII („grüne Liste“) bis zum 31.12.2026. Siehe Aktuelles.

Für technische Fragen zur Nutzung von DIWASS siehe die Hilfeseiten der Länderarbeitsgruppe GADSYS.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist ein komplexer Prozess, der strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt, um den Schutz von Umwelt und Gesundheit zu gewährleisten sowie die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene verankert und werden durch nationale Gesetze ergänzt.

Die Abfallverbringungsverordnung (EG) 2024/1157 (VVA) regelt den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen. Sie gilt für Transporte innerhalb der Europäischen Union, mit OECD Staaten sowie mit Staaten des Basler Übereinkommens.

Die Vorschriften der VVA werden in Deutschland ergänzt durch die Regelungen des Abfallverbringungsgesetzes.

Die übergeordneten Grundlagen bilden:

  • Das Basler Übereinkommen (Basel convention) über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.
  • Der  OECD-Ratsbeschluss zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

Mehr zu den rechtlichen Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung erfahren sie auf der Webseite des Umweltbundesamts.

Je nach Abfallart, Bestimmungsland und der vorgesehenen Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) kommen unterschiedliche Verfahren zur Anwendung:

  • Allgemeine Informationspflichten: Für „grün gelistete“, ungefährliche Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind. Die Dokumentation erfolgt im Anhang VII Formular. Für die Anwendung des elektronischen Verfahrens mit Anhang VII Formularen in DIWASS gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Siehe Aktuelles. Eine Erfassung von Anhang VII Formularen in DIWASS ist derzeit nicht möglich.
  • Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren: Erforderlich für die meisten Abfallverbringungen, insbesondere für alle Abfälle zur Beseitigung, für „gelb gelistete“ (gefährliche) Abfälle zur Verwertung sowie für nicht gelistete Abfälle. Dieses Verfahren erfordert die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden im Versand- und Empfangsstaat sowie gegebenenfalls in den Transitstaaten. Das elektronische Notifizierungsverfahren mit DIWASS ist verpflichtend ab dem 21.05.2026 anzuwenden.

Die GOES ist zuständige Behörde für Verbringungen, die in Schleswig-Holstein starten oder enden. Die im Notifizierungsverfahren bei der GOES als zuständiger Behörde im Versandstaat einzureichenden Unterlagen haben wir in einer Checkliste zusammengestellt.