Anhang VII – Übergangsphase bis zum 31.12.2026

Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten in ihrem Arbeitsgruppentreffen am 27. März 2026 vorgeschlagen, sich darauf zu einigen, für Verbringungen von Abfällen die gemäß Artikel 4 Absatz 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterfallen, eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Artikel 27 Absatz 1 b) (EU) 2024/1157 (VVA) bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen.

Bei der behelfmäßigen Mitführung des Anhang VII in Papierform nutzen Sie bitte die neue Version aus der VVA, die Ihnen an dieser Stelle als word und als pdf Dokument bereitsteht.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Notifizierungspflicht für Kunststoffabfälle in Nicht-EU Staaten unter B3011 (gem. Art. 40 Abs. 3 lit. b und Art. 44 Abs. 2 lit. c) VVA), von der Übergangsregelung unberührt bleibt.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des BMUKN.